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Ein Wohnmobil zu besitzen, bietet Ihnen die fantastische Möglichkeit, jederzeit auf Reisen zu gehen. Bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Wohnmobils sollten Sie neben der richtigen Raumaufteilung und einem ansprechenden Design auch die Faktoren berücksichtigen, die Einfluss darauf haben, wie Sie Ihr Wohnmobil nutzen können – hierbei spielt das Gewicht eine wesentliche Rolle. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wohnmobil über eine ausreichende Nutzlast (d. h. das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) verfügt, um nach ihren individuellen Bedürfnissen Freunde, Familie, Sonderausstattung, Zubehör und Extras mitnehmen und ihre Reise sicher genießen zu können.
Im Folgenden geben wir Ihnen einige wichtige Informationen an die Hand, die Ihnen helfen sollen zu verstehen,
- weshalb das Gewicht Ihres Wohnmobils von zentraler Bedeutung ist,
- wie Sie das Fahrzeuggewicht bei Ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen sollten und
- wie Sie die Reise mit Ihrem Wohnmobil genießen können, ohne gesetzliche Grenzwerte zu überschreiten.
Bitte beachten Sie: Die technischen Daten der Typgenehmigung zu den im Handel angebotenen Modellen dienen lediglich als Orientierungshilfe, da diese Daten je nach der von Ihnen gewählten Fahrzeugvariante/dem Fahrzeugmodell sowie der Sonderausstattung und den Paketen, die Sie in Ihr Wohnmobil einbauen möchten, variieren.
Unser autorisiertes Händler- und Importeur-Netzwerk verfügt über das erforderliche Fachwissen, um Sie bei Ihrer Auswahlentscheidung entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen zu beraten. Im Zweifelsfall stehen die Händler und Importeure auch in direktem Kontakt mit den technischen Abteilungen des Herstellers.
Wichtig: Die tatsächlich verfügbare Nutzlast Ihres Fahrzeugs (und damit das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) hängt unmittelbar von dem Verwendungszweck und dem Gewicht der geplanten Zuladung – einschließlich der tatsächlichen Anzahl der Mitfahrer (Erwachsene oder Kinder) – ab. Zu Ihrer eigenen Sicherheit muss dieses Gewicht entsprechend der Raumaufteilung Ihres Fahrzeugs passend verteilt werden und darf niemals dazu führen, dass die technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) überschritten wird, für die die Typgenehmigung erteilt wurde (detaillierte Informationen hierzu finden Sie weiter unten).
Die tzG ist das vom Hersteller angegebene maximal zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils. Diese Angabe finden Sie in den technischen Daten (z. B. 3 500 kg, 4 250 kg, 4 400 kg). Die tzG darf während der Fahrt nicht überschritten werden. Andernfalls drohen in vielen europäischen Ländern, so u. a. auch in Deutschland, Bußgelder. Als Fahrzeugführer sind Sie dafür verantwortlich, die Einhaltung der tzG sicherzustellen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihr Fahrzeug vor Fahrtantritt insoweit zu überprüfen und es im Zweifelsfall zu wiegen.
Die in der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; CoC) eingetragene Masse in fahrbereitem Zustand wird wie folgt ermittelt:
- das Leergewicht des Fahrzeugs einschließlich Karosserie und Betriebsflüssigkeiten wie Schmiermittel, Öle, Kühlmittel und Abgasreinigungsflüssigkeit;
- die Serienausstattung: alle Ausstattungselemente, die serienmäßig im werkseitigen Ausstattungsumfang des Fahrzeugs enthalten sind;
- der Frischwassertank, der gemäß den Angaben des Herstellers im Fahrbetrieb zu 100 % gefüllt ist (also 10 l oder 20 l);
- eine Aluminium-Gasflasche mit einem Gewicht von 6 kg bis 20 kg;
- das Gewicht des Kraftstofftanks und des darin enthaltenen Kraftstoffs, der zu 90 % seiner Kapazität gefüllt ist;
- das gesetzliche Gewicht des Fahrers, das auf 75 kg festgelegt ist.
Angaben zu der im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Masse in fahrbereitem Zustand finden Sie in den technischen Daten des jeweiligen Fahrzeugs. Bitte beachten Sie, dass diese Masse in fahrbereitem Zustand nach Abschluss des Herstellungsprozesses um -/+ 5 % (höchstzulässige produktionsbedingte Toleranz) von dem im CoC genannten Nennwert abweichen kann. Da diese Schwankungen die verbleibende Nutzlast des Fahrzeugs (d. h. das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) beeinflussen, muss das Auftreten gesetzlich zulässiger Abweichungen bereits bei der Fahrzeugkonfiguration und der Auswahl von Paketen und Sonderausstattung berücksichtigt werden.
Selbstverständlich überprüfen wir unsere Fertigungsprozesse kontinuierlich, um etwaige produktionsbedingte Abweichungen, die sich bspw. aus Gewichtsschwankungen einzelner Komponenten oder Witterungseinflüssen (z. B. Luftfeuchtigkeit) ergeben können, möglichst gering zu halten. Trotz aller Bemühungen lassen sich produktionsbedingte Abweichungen jedoch nicht vollständig ausschließen. Aus diesem Grund wird das tatsächliche Gewicht jedes von uns hergestellten Wohnmobils in fahrbereitem Zustand am Bandende überprüft.
Die Anzahl der gurtgesicherten Sitzplätze (einschließlich des Fahrers) wird vom Hersteller im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens festgelegt. Jedem Mitfahrer wird gesetzlich ein Gewicht von 75 kg zugewiesen. Bei der Berechnung der Masse der Mitfahrer wird die Masse des Fahrers nicht berücksichtigt, da diese bereits in der Masse des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand enthalten ist.
Beispiel: Bei einem Wohnmobil mit vier gurtgesicherten Sitzplätzen (einschließlich des Fahrers) beträgt die Masse der Mitfahrer 3 × 75 kg = 225 kg.
Bitte beachten Sie, dass die Auswahl bestimmter Ausstattungspakete und Sonderausstattung die Anzahl der gurtgesicherten Sitzplätze verringern oder eine Auflastung des Fahrzeugs erforderlich machen kann (sofern möglich).
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet Sonderausstattung jede optionale Ausstattung, die nicht zur serienmäßigen Grundausstattung des Wohnmobils zählt und die auf Wunsch des Kunden vom Hersteller eingebaut wird (z. B. Solarmodul, Markise, Backofen, Satellitensystem).
Angaben zum Gewicht solcher vom Hersteller zum Verkauf angebotenen Sonderausstattung sind in den technischen Daten aufgeführt.
Diese Sonderausstattung umfasst allerdings keine zusätzlichen Ausstattungselemente (Zubehör), die entweder von Ihrem Händler vor Ort zum Verkauf angeboten werden oder die Sie selbst an Ihrem Fahrzeug anbringen. Bitte beachten Sie zudem, dass das Gewicht auch dieser zusätzlichen Ausstattungselemente die verbleibende Nutzlast des Fahrzeugs (das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) verringert (siehe Punkt 6. unten).
Die tatsächliche Masse des Fahrzeugs entspricht nicht der tatsächlich gewogenen Masse des Wohnmobils.
Vielmehr bezeichnet sie die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der vom Kunden bestellten und durch den Hersteller in das Wohnmobil eingebauten Sonderausstattung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der unter Ziff. 13.2 des CoC angegebenen tatsächlichen Masse des Fahrzeugs um einen errechneten Wert handelt, der aus der jeweiligen Typgenehmigung stammt, und nicht um das individuelle Fahrzeuggewicht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das tatsächlich gewogene Gewicht des Fahrzeugs aufgrund etwaiger produktionsbedingter Gewichtstoleranzen von der Masse in fahrbereitem Zustand abweichen kann (siehe dazu bereits unter Ziff. 2).
Die Nutzlast bezieht sich auf die maximale Last, die ein Fahrzeug transportieren kann. Sie wird berechnet, indem
- die Masse in fahrbereitem Zustand,
- die Masse der Mitfahrer und
- die Masse der Pakete (Sonderausstattung) und der zusätzlichen Ausstattungselemente (Zubehör) – siehe hierzu unter 4. –
von der tzG subtrahiert werden.
Bei der Festlegung der Konstruktionsmerkmale eines Wohnmobils muss der Hersteller die tzG auf die Achsen des Fahrzeugs verteilen. In diesem Zusammenhang muss bei Wohnmobilen eine gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Nutzlast (MN) vorhanden sein und verteilt werden, die wie folgt bestimmt wird:
MN in kg ≥ 10 (n + L)
Dabei gilt:
„n“ ist die Höchstzahl der zugelassenen Sitzplätze einschließlich des Fahrers
und
„L“ ist die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.
Die Mindestnutzlast ist das gesetzlich vorgeschriebene frei verbleibende Gewicht in einem Wohnmobil, das für individuelle Zuladung, wie persönliches Gepäck, Kleidung, Lebensmittel und Ausrüstung zur Verfügung steht.
Beispiel: Für ein Wohnmobil mit einer Länge von 7 m und 4 für den Fahrbetrieb zugelassenen Sitzplätzen (d. h. 3 Insassen plus Fahrer) beträgt die Mindest-Nutzlast 10 kg * (4 + 7) = 110 kg.
Bei der Auswahl der Sonderausstattung ist daher darauf zu achten, dass die Summe aus der Masse in fahrbereitem Zustand, der Masse der Mitfahrer und der Masse der Sonderausstattung:
- weder die technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) überschreitet,
- noch die Mindest-Nutzlast unterschreitet.
Beispiel: Bei einem Fahrzeug mit einer Länge von 7 m und 4 für den Fahrbetrieb zugelassenen Sitzplätzen (d. h. 3 Insassen plus Fahrer), einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg und einer Masse der Pakete bzw. Sonderausstattungen von 100 kg:
(a) beträgt die Mindest-Nutzlast 110 kg (10 kg*(4+7)),
(b) beträgt die verbleibende Nutzlast des Fahrzeugs (d. h. das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) ohne produktionsbedingte Abweichung in fahrbereitem Zustand:
3 500 kg – Technisch zulässige Gesamtmasse
- 2 910 kg – Masse in fahrbereitem Zustand
- 225 kg (3*75 kg) – Masse der Mitfahrer
- 100 kg – Masse der Pakete / Sonderausstattungen
= 265 kg – Verbleibende Nutzlast (frei verbleibendes Gewicht für persönliches Gepäck etc.)
(c) beträgt die verbleibende Nutzlast des Fahrzeugs (frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc.) bei einer produktionsbedingten Abweichung in fahrbereitem Zustand von + 3 %:
3 500 kg – Technisch zulässige Gesamtmasse
- 2 997,3 kg – Masse in fahrbereitem Zustand (bei einer produktionsbedingten Abweichung von + 3 % im Rahmen der zulässigen Toleranz von -/+ 5 %)
- 225 kg (3*75 kg) – Masse der Mitfahrer
- 100 kg – Masse der Pakete / Sonderausstattungen
= 177,7 kg – Verbleibende Nutzlast (frei verbleibendes Gewicht für persönliches Gepäck etc.)
Bei der Konfiguration und Planung Ihres Wohnmobils müssen Sie im Hinblick auf das Gewicht des Fahrzeugs Kompromisse eingehen.
Die Kombination der Sonderausstattung, die Sie für jede Modellvariante eines Wohnmobils bestellen können, lässt sich theoretisch auf Grundlage der Nennwerte aus der Typgenehmigung wie folgt ermitteln:
Beispiel: Für ein Fahrzeug mit einer Länge von 7 m, 4 zugelassenen Sitzen im Fahrbetrieb (d. h. 3 Insassen plus Fahrer) und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg:
3 500 kg – technisch zulässige Gesamtmasse
- 2 900 kg – Masse in fahrbereitem Zustand
- 3*75 kg (225 kg) – Masse der Mitfahrer
- 110 kg – Mindest-Nutzlast (siehe Berechnung unter 6.)
= 265 kg – höchstzulässige Masse der Pakete und der zusätzlichen Ausstattungselemente
Bitte beachten Sie schließlich bei der Auswahl der Sonderausstattung, dass die Masse in fahrbereitem Zustand während des Herstellungsprozesses zulässigen Schwankungen von -/+ 5 % unterliegen kann. Eine solche Schwankung wirkt sich dementsprechend auf die Nutzlast des Fahrzeugs und damit das frei verbleibende Gewicht für persönliches Gepäck etc. aus und kann daher die höchstzulässige Masse der Sonderausstattung verringern.
Das tatsächliche Gewicht eines fertiggestellten Wohnmobils lässt sich zudem erst durch eine Verwiegung am Bandende ermitteln. In Ausnahmefällen kann eine solche Verwiegung ergeben, dass die tatsächliche Nutzlast des Fahrzeugs (frei verbleibendes Gewicht für persönliches Gepäck etc.) aufgrund zulässiger Abweichungen der Masse in fahrbereitem Zustand von -/+ 5 % unterhalb der Mindest-Nutzlast liegt. In einem solchen Fall werden wir – vor der Auslieferung Ihres Wohnmobils – gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Händler sorgfältig prüfen, ob Ihr Fahrzeug aufgelastet, die Zahl der zugelassenen Sitzplätze im Fahrbetrieb reduziert (vorausgesetzt, die Typgenehmigung erlaubt eine solche Änderung und Sie sind zum Führen eines solchen schweren Fahrzeugs berechtigt) oder Sonderausstattung entfernt werden soll.
Mit all diesen Informationen zu Fragen rund um das Gewicht und die zulässige Gesamtmasse von Wohnmobilen sind Sie nun bereit, Ihr Wohnmobil mithilfe Ihres Händlers vor Ort zu konfigurieren und Ihre nächste Wohnmobilreise sicher anzutreten.
Hinweis: Gewichtsangaben und Prüfungen für Wohnmobile werden seit Juni 2022 durch die EU-Durchführungsverordnung Nr. 2021/535 geregelt; zuvor galten die Bestimmungen der EU-Durchführungsverordnung Nr. 1230/2012.